Ehrenmitglieder
Bereits verstorben
In der Mitgliederversammlung 2019 wird folgende Regelung zur Ehrenmitgliedschaft ab dem 01. Januar 2020 durch Ergänzung in der Satzung in Kraft gesetzt:
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann Einzelpersonen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Dazu ist die Zustimmung von 2/3 aller gewählten Vorstandsmitglieder nötig.
Voraussetzungen für die Verleihung sind:
- langfristige Mitgliedschaft im Verein (in der Regel mehr als 30 Jahre nach den Berechnungsregeln von §2),
- langfristige Funktionstätigkeit (in der Regel mehr als 15 Jahre), in der ein bedeutender Beitrag für den Verein geleistet wurde und
- ein Beitrag für den FC Schloßau, der über das gewöhnliche Maß des Ehrenamtes hinausgeht.
Die Verleihung wird durch Urkunde und Ehrennadel dokumentiert. Die Ehrenmitgliedschaft verleiht im Verein keine Sonderrechte wie zum Beispiel die Freistellung vom Mitgliedsbeitrag. Bestehende Ehrenmitglieder werden nach den bisherigen Rahmenbedingungen weitergeführt.